Das Landgericht Ulm hat entschieden, dass ein Geschädigter Mietwagenkosten nicht unbegrenzt ersetzt bekommt, wenn sich die Reparatur eines Fahrzeugs durch nicht erforderliche Freigaben von Versicherer oder Leasinggeber verzögert. Im Fokus steht die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Zweimal Pech mit dem Auto und am Ende wird gestritten, ob spätere Zahlungen den ersten Schaden schmälern dürfen. Der BGH sagt dazu: Bei der fiktiven Abrechnung zählt nur der erste Unfall, alles danach spielt für diesen Anspruch keine Rolle.
Ein Immobilienbesitzer verlangte über 10.000 Euro von seiner Elementarschadenversicherung, nachdem Wasser über die Garage in den darunterliegenden Keller eingedrungen sein und einen Stromkasten beschädigt haben soll. Doch seine Klage scheiterte: Eine versicherte Überschwemmung konnte er nicht nachweisen.